Albert Camus Gesellschaft

Im Jahr 2013 hatten der Philosoph und Gründer des philosophischen Instituts LOGOI Jürgen Kippenhan und der Schriftsteller Sebastian Ybbs die Idee, eine deutschsprachige Albert Camus Gesellschaft zu gründen. Es fanden sich gleich einige Camus-Liebhaber, die sich dieser Initiative anschlossen und so wurde die Gesellschaft 2014 gegründet, in das Vereinsregister eingetragen und als Gemeinnützig anerkannt.

In den Jahren seit der Gründung haben wir zahlreiche Veranstaltungen organisiert, Vorträge namhafter Camus-Kenner, Diskussionen, Lesungen, Aufführungen von Filmen und Theaterinszenierungen und Ausstellungen (siehe auch Bisher ). Regelmäßig finden unsere offenen Gesprächskreise statt, in denen vor dem Hintergrund der Ideen und des Werkes von Albert Camus zeitgemäße Themen dikutiert werden.

Außerdem entsteht ein Netzwerk von interesierten Personen und Wissenschaftlern, die sich mit Albert Camus beschäftigen, das sich auch über den deutschsprachigen Raum hinaus ausweitet. Ebenso pflegen wir Kontakte mit den französischen Albert Camus Gesellschaften.

Unsere Aktivitäten finden schwerpunktmäßig an unserem Standort in Aachen statt, dennoch sind wir an einem Wirken darüber hinaus interessiert. Vor allem begrüßen wir Kooperation mit anderen Einrichtungen. Sollten Sie eine Initiative hierzu ergreifen wollen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die unsere Arbeit aktiv oder passiv unterstützen und sich in unsere Aktivitäten einbringen will. Unseren Mitgliedbeitrag von 30,-€/ Jahr haben wir bewusst niedrig gehalten.

Den Antrag auf Mitgliedschaft finden Sie unter Kontakt.

Mitgliedsbeiträge und Spenden können Sie steuerlich geltend machen.

Präsidium

Dem in 2018 neu gewähltem Präsidium gehören an

Holger Vanicek (Präsident) – Günter Sydow (Schatzmeister)

Jürgen Kippenhan – Ronja Forbrig – Martin Schwoll

 

Satzung der Albert Camus Gesellschaft

Präambel

Die Albert-Camus-Gesellschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die Leitgedanken Albert Camus´, die sich in seiner politischen, literarischen und philosophischen Arbeit niederschlagen, kritisch zu diskutieren und sie in die Gegenwart hinein zu reflektieren.

Die Tätigkeit der Gesellschaft soll sich durch vielfältige Veranstaltungen und Veröffentlichungen einer möglichst breiten Öffentlichkeit präsentieren. Der Wirkungsbereich ist in erster Linie der deutschsprachige Raum, Kontakte in anderssprachige Regionen sind gleichwohl erwünscht.

Über die Würdigung der Person hinaus wollen wir vor allem eine Debatte in Gang bringen, die multiple Interpretationen und Erkenntnisse aus einer Meinungsvielfalt zulässt, die von gegenseitigem Respekt gegenüber sich widersprechenden oder widersprüchlich erscheinenden Auslegungen geprägt ist.

Camus´ Biographie wird durch zahlreiche Aspekte gekennzeichnet, die wir heute als eine Einheit betrachten, die in ihren Widersprüchen aber gleichermaßen in zahlreiche Richtungen driften können und damit die Sinnhaftigkeit der Absurdität stets von neuem unter Beweis stellen. Wir werden deshalb auch nicht ausschließen können, dass es zu Fehlinterpretationen und gegensätzlichen Ansichten kommen wird. Doch gerade dadurch können wir die Diskussion am Leben erhalten. Manifeste, die für Andere Maßstab sein sollen, wird es seitens der Camus-Gesellschaft nicht geben.

Anlass für die Idee zur Gründung der Albert-Camus-Gesellschaft war der 100. Geburtstag des Denkers im Jahre 2013, bei dem Camus durch Buchveröffentlichungen, vielfältige Zeitungsartikel, Berichte in elektronischen Medien und zahlreiche Veranstaltungen gewürdigt worden ist. Zwischen 1913 und heute liegen politische, gesellschaftliche, und ökonomische Welten. Camus ist, aus unserer Sicht nicht nur geographisch in der Fremde geboren und aufgewachsen, auch die Epoche seines Wirkens hatte viele andere Vorzeichen. Was uns unabhängig von Ländern und Zeitmessungen miteinander verbindet, das sind die Gedanken, die Camus aus seiner eigenen Biographie hergeleitet hat und die wir durch eine nachhaltige Auseinandersetzung auch in Reflexion zu anderen Denkern zeitgemäß weiterleiten wollen.

Es ist an uns, die Gegenwart zu gestalten, nicht so, wie es Camus vermutlich tun würde, aber mit unseren Sinnen, denen er zum Wachstum verholfen hat.

Die Mitgliedschaft ist für jedermann offen, sie richtet sich insbesondere an Geisteswissenschaftler, kreativ Tätige, Menschen, die sich für soziale, gerechte, freiheitliche Ziele in der Gesellschaft engagieren und all diejenigen, die neugierig auf Erkenntnisse und Reflexionen im Sinne von Albert Camus´ Leben und Werk sind.

Eine Mitarbeit ist auch unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der Albert-Camus-Gesellschaft möglich.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Albert-Camus-Gesellschaft” (im Folgenden »Gesellschaft« genannt). Er hat seinen Sitz in Aachen.

Das Präsidium wird beauftragt, die »Gesellschaft« in das zuständige Vereinsregister eintragen zu lassen und beim Finanzamt Aachen die Gemeinnützigkeit zu beantragen. Sobald die Eintragungen erfolgt sind, ändert sich dieser Paragraph automatisch in folgenden Wortlaut:

Der Verein führt den Namen “Albert-Camus-Gesellschaft e.V.” (im Folgenden »Gesellschaft« genannt). Er hat seinen Sitz in Aachen.

§ 2

Aufgaben und Ziele

Die »Gesellschaft« verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Albert-Camus-Gesellschaft ist, in den Bereichen Bildung sowie Kunst und Kultur die Leitgedanken Albert Camus zu einer sozialen, gerechten, friedlichen und freiheitlichen Gesellschaft zu diskutieren und zeitgemäß zu reflektieren. Dies findet insbesondere in öffentlich zugänglichen Gesprächskreisen, breitenwirksamen Veranstaltungen und durch Publikationen statt. Ebenfalls sind eine Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten und die Würdigung von Personen möglich, die im Sinne der Ziele der Albert-Camus-Gesellschaft agieren.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(4) Die »Gesellschaft« erfüllt ihre in § 2 formulierten Aufgaben in politischer, religiöser und weltanschaulicher Neutralität unter Wahrung des Prinzips der Freiheit von Meinungsäußerung, Forschung und Lehre.

§ 4

Geschäftsbereich/ Geschäftsjahr

(1) Die »Gesellschaft« regelt ihren Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen ihrer Organe. Zu diesem Zweck kann sie eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung erlassen.

(2) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der »Gesellschaft« kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die gültige Vereinssatzung vollständig anerkennt.

(2) Es besteht daneben die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Ein Fördermitglied übernimmt keine offiziellen Aufgaben und besitzt kein Stimmrecht. Das Fördermitglied hat aber das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Vorschläge zur Abstimmung einzubringen.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium einzureichen, das über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Aufnahme durch das Präsidium und nach Entrichtung des Jahresmitgliedbeitrages.

(3) Die Mitgliedschaft endet –

a) – durch schriftliche Mitteilung des Austritts an das Präsidium. Der Austritt wird am Ende eines Geschäftsjahres wirksam,

b) – bei Zahlungsverzug des Mitgliedbeitrages von mehr als zwei Jahren,

c) – bei groben Verstößen gegen die Ziele der »Gesellschaft«, wie sie in der Satzung festgeschrieben sind und

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch das Präsidium. Ein Ausschluss muss begründet werden und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Das Mitglied hat weiterhin die Möglichkeit, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden, die dann endgültig über den möglichen Ausschluss entscheidet. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Mitgliedsrechte der betroffenen Person

d) – mit dem Tod des Mitgliedes

(4) Mögliche Ansprüche gegen die »Gesellschaft« sind innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich per eingeschriebenen Brief geltend zu machen und darin zu begründen.

§ 6

Organe

Organe der »Gesellschaft« sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus einem/r Präsidenten/in und mindestens zwei Vize-Präsidenten/innen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Aus der Mitte des Präsidiums wird eine Person bestimmt, die die Aufgaben des/der Schatzmeisters/in übernimmt.

(3) Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne der Satzung und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung. Hierzu gehören insbesondere –

a) – die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung

b) – die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

c) – die Organisation der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 2

(4) Das Präsidium ist Beschlussfähig, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder anwesend sind und die weiteren Präsidiumsmitglieder an der Möglichkeit zur Teilnahme an der Beschlussfassung nicht ausgeschlossen wurden. Beschlüsse innerhalb des Präsidiums, bei denen kein Konsens erzielt werden kann, erfolgen per Mehrheitsentscheid. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

(5) Sollten Mitglieder des Präsidiums vorzeitig ausscheiden, kann das verbleibende Präsidium die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung alleine weiterführen. Verbleibt nach Ausscheiden mehrerer Präsidiumsmitglieder nur ein Präsidiumsmitglied, so ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mindestens zwei nachrückende Präsidiumsmitglieder wählt, deren Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Präsidiumswahl dauert.

(6) Das Präsidium hat einmal jährlich eine Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Bei dieser Versammlung legt das Präsidium der Mitgliederversammlung den aktuellen Geschäftsbericht, einen Haushaltsabschluss für das vergangene und einen Haushaltsetat für das laufende Geschäftsjahr vor, über die die Mitgliederversammlung abzustimmen hat.

(7) Das Präsidium kann in dringenden Fällen unter Wahrung der Frist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören –

a) – die Wahl eines Präsidiums,

b) – die Wahl zweier Kassenprüfer/innen,

c) – die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer/innen,

d) – die Entlastung des Präsidiums für das vergangene Haushalts- und Geschäftsjahr,

e) – die Genehmigung des laufenden Haushaltsplanes,

f) – die Festsetzug der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,

d) – Satzungsänderungen und

e) – die Beschlussfassung über die von Mitgliedern oder dem Präsidium eingereichten Anträge.

(2) Die Mitgliederversammlung wird entsprechend § 7, Abs.(6) einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Den Vorsitz der Versammlung führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter/innen

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordentlich und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nach ihrer Einberufung nicht beschlussfähig, kann ohne die Wahrung einer Frist eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen per Mehrheitsbeschluss der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann zu einem Entscheid eine geheime Wahl beantragt werden.

Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Einladung angekündigt werden und können nur mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeit eine Niederschrift

§ 9

Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Präsidiums alleine vertreten.

§ 10

Geschäftsführung/ Beirat

Das Präsidium kann zur Durchführung seiner Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in beauftragen und mit ihm/ihr einen Anstellungsvertrag schließen.

Weiterhin kann das Präsidium einen Beirat berufen, der die Umsetzung der Ziele der Albert-Camus-Gesellschaft in besonderer Weise unterstützt. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht gleichzeitig Mitglieder der »Gesellschaft« sein.

§ 11

Auflösung der »Gesellschaft«

(1) Auf Antrag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder die Auflösung der »Gesellschaft« beschlossen werden.

(2) Die Auflösung erfolgt durch Liquidation, die die amtierenden Präsidiumsmitglieder ausführen.

(3) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Albert-Camus-Gesellschaft an den Verein „Grünhelme e.V.“ mit Sitz in Köln, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Dies sind im Sinne seiner Satzung insbesondere der Bau und Wiederaufbau von Gemeindeinfrastrukturen, sowie sozialen, ökologischen, kulturellen und religiösen Einrichtungen.

Aachen, 11.06.2014